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Autor: admin

Real Estate Services

Schon beim Einstieg an den Ausstieg denken

Immobilien sind fester Bestandteil jedes gut strukturierten Portfolios. Für den Erfolg sind drei Voraussetzungen entscheidend:

Das Engagement in eine Immobilie muss in sich selbst betriebswirtschaftlich stimmig sein. Das Engagement muss kurz und langfristig steuerlich optimiert werden und schon beim Einstieg sollten Sie sich Gedanken darüber machen, wie der Ausstieg aussehen kann.

Für Sie stellt sich dabei eine Reihe von Fragen. Direkt kaufen oder über eine Gesellschaft – welche Anlageform ist für meine Situation die bessere? Wer soll rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilien werden? Sollen Kapital-, oder Personengesellschaften eingesetzt werden? Wo soll die Gesellschaft, unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen und des jeweiligen nationalen Steuerrechts, ansässig sein? Fällt ausländische Quellensteuer an? Ist diese anrechenbar? Kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden? Ist der Zinsabzug sichergestellt? Wo lauern Steuerfallen? Welche Vermeidungsstrategien gibt es (zB GrESt-Themen, Stichwort: Anteilsvereinigung)?

Die internationalen Entwicklungen im Bereich Real Estate und Asset Management haben die Komplexität der zu berücksichtigenden steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen deutlich gesteigert.


Dienstleistungen im Bereich Real Estate

  • Analyse bestehender Immobilienbestände
  • Entwicklung langfristiger, steueroptimierter Konzepte für Erwerb, Umstrukturierung und Ausstieg aus Immobilieninvestments
  • Beratung zur steuerlichen Optimierung der Grunderwerbsteuer-, Grundsteuer-, Umsatzsteuer- und Ertragsteuerlast
  • Berechnung der Immobilienertragsteuer
  • Beratung bei grenzüberschreitenden Immobilientransaktionen

Dienstleistungen im Bereich Compliance

  • Übernahme der laufenden Finanzbuchhaltung
  • Erstellung von Einzelabschlüssen und Steuerbilanzen
  • Steuererklärungen für alle Immobilien betreffenden Steuerarten
  • Abwicklung steuerlicher Immobilien-Sonderthemen wie reverse-charge bei Bauleistungen, Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges, Auftraggeberhaftung und HFU-Liste
  • Vertretung Ihrer Angelegenheiten vor Behörden


Unser Beratungskonzept

Die Berater unseres Geschäftsfeldes Real Estate verfügen über langjährige Erfahrungen und kennen dadurch die Denk- und Handlungsweise von Unternehmen, entsprechend praxisnah und klar sind unsere Empfehlungen.

Value Added Tax Services

Beratung schafft Mehrwert

Die fortschreitende Komplexität der Wirtschaftsbeziehungen sowie die zunehmende Formalisierung des Umsatzsteuerrechts tragen dazu bei, dass die Umsatzsteuer für national und international agierende Unternehmen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Verstärkt durch einen weltweiten Trend hin zu den indirekten Steuern stellt diese Entwicklung für alle Unternehmen in den kommenden Jahren eine immer größere Herausforderung dar.

Auch zwingt die zunehmende Globalisierung die Unternehmen den Blick nicht mehr nur auf das österreichische Umsatzsteuerrecht zu lenken, sondern auch die Umsatzsteuersysteme in Europa und der übrigen Welt mit zu berücksichtigen. Systeme, die zwar ähnlichen Prinzipien folgen, aber doch ihre eigenen Regeln haben. Inkongruenzen sind vorprogrammiert. Dies gilt auch im Vorsteuererstattungsverfahren, wenn Ihr Unternehmen Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer aus einem Land erhält , in dem es steuerlich nicht registriert ist. Die bürokratischen und steuerrechtlichen Anforderungen hierfür sind innerhalb und außerhalb Europas höchst unterschiedlich und kompliziert.

Nach unserem Verständnis ist eine umsatzsteuerliche Beratung dann optimal erreicht, wenn sie sich in den Gesamtkontext eines Unternehmens – national und international – einfügt. Die umsatzsteuerliche Beratung muss einen Mehrwert schaffen. Das ist unser Ziel und unser Programm.


Dienstleistungen im Bereich Umsatzsteuer

Compliance

  • Umsatzsteuerliche Registrierungen im Inland
  • Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen mit Plausibilitätsprüfung
  • Erstellung von Zusammenfassenden Meldungen im Inland
  • Korrespondenz mit den Behörden in diesen Zusammenhängen
  • Durchführung von Vorsteuererstattungsverfahren

Beratung

  • Umsatzsteuerliche Einzelfallberatung zu nationalen und grenzüberschreitenden Sachverhalten
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen
  • Handlungsempfehlungen bei Umstrukturierungen
  • Optimierung von Holdingstrukturen und Organschaften
  • Unterstützung bei Außenprüfungen zur Umsatzsteuer

Projekte

  • Beleg- und Buchprüfungen
  • Begleitung bei der Einführung elektronischer Rechnungen
  • Durchführung von „VAT Reviews“
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Handbüchern und Arbeitsanweisungen
  • Unterstützung beim Aufbau eines „VAT Risk Managements“
  • Inhouse-Schulungen zu allgemeinen und unternehmensspezifischen Themen

 

Dienstleistungen im Bereich Vorsteuererstattung

  • Prüfung der Berechtigung Ihres Unternehmens zur Rückerstattung
  • Informationen über Vorschriften und formelle Anforderungen und praktischen Hinweise zur Umsetzung, einschließlich Mitarbeiterschulungen
  • Prüfung der relevanten Rechnungen auf steuerrechtliche Richtigkeit
  • Vorbereitung und Einreichung aller erforderlichen Anträge und Schriftstücke
  • Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs mit den Behörden
  • Einlegen und Führen von Berufungen gegen entsprechende Bescheide der Finanzbehörde oder Stellen von Nachanträgen
  • Vertretung und Betreuung ausländischer Unternehmungen bei Pflichtveranlagungsfällen oder im Rückerstattungsverfahren


Unser Beratungskonzept

Die Unternehmen selbst sowie ihre Liefer- und Leistungsbeziehungen müssen laufend den raschen wirtschaftlichen Veränderungen angepasst werden. Hieran richten wir unser Beratungskonzept durch individuelle Betreuung und praxisnahe Lösungen aus.

Veränderungen fordern innovative Schritte auf neuen Wegen. Hierbei können wir Sie kompetent begleiten.

 

Verrechnungspreise

Richtig verrechnen

Die Globalisierung und der sukzessive Abbau internationaler Handelsbeschränkungen steigern Volumen und Anzahl der konzerninternen Transaktionen kontinuierlich. Nach Schätzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entfallen bereits mehr als 60 Prozent des Welthandels auf konzerninterne Transaktionen.

Die dabei innerhalb von Konzernen für gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellten Verrechnungspreise sind ein hochkomplexes Gebiet. Jedes Land hat, auch innerhalb der EU, seine eigenen Vorstellungen.

Nur die genaue Kenntnis der jeweiligen Vorschriften, Richtlinien und Umsetzungserwartungen kann Doppelbesteuerungen, Strafzahlungen oder weitere rechtliche Konsequenzen vermeiden. Die vorausschauende Gestaltung von konzerninternem Handel und von Funktionsverlagerungen, einschließlich ihrer Dokumentation, sind deshalb ein absolutes Muss. Nur dann haben Sie eine gute Chance, die damit einhergehenden Steuerpotenziale voll auszuschöpfen und den Gewinn Ihres Unternehmens auf diese Weise zu optimieren.

Dienstleistungen auf einen Blick

Planung und Implementierung von Verrechnungspreissystemen

  • Unterstützung bei der Ermittlung angemessener Verrechnungspreise
  • Analyse und Anpassung bestehender Systeme zur optimalen Ressourcenallokation sowie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
  • Integration unterschiedlicher Verrechnungspreissysteme bei Merger & Acquisition
  • Beratung hinsichtlich der steuerlichen Optimierung von Wertschöpfungsketten
  • Einsatz von Verrechnungspreismodellen zur Simulation von Alternativszenarien [Financial Modeling]

Dokumentation von Verrechnungspreissystemen

  • Erstellung globaler Dokumentationen nach nationalen und internationalen
  • Richtlinien [OECD, Verrechnungspreis-RL]
  • Ausarbeitung interner Verrechnungspreisrichtlinien
  • Sensibilisierung und Coaching von Mitarbeitern zum Thema Verrechnungspreise
  • Dokumentation des Verrechnungspreissystems mittels Funktions-, Risiko-, Wertschöpfungsbeitrags- und Benchmarkanalysen
  • Gestaltung und Dokumentation konzerninterner Vereinbarungen

Begleitung von Funktionsverlagerungen

  • Einzelbewertung von Transfers materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter
  • Unterstützung bei der Bewertung von Transferpaketen
  • Bestimmung von Ertragswerten einzelner Funktionen

Verteidigung von Verrechnungspreissystemen

  • Verteidigung bestehender Systeme in Betriebsprüfungen sowie Verständigungs- und Schiedsverfahren
  • Beratung und Unterstützung bei Verhandlungen von Advance Pricing Agreements [APA]

Unser Beratungskonzept

Wir zeichnen uns durch einen praxisnahen Ansatz aus und entwickeln kreative, pragmatische Lösungen. Praxisnahe Lösungen zu finden, heißt für uns, auch zukünftige Entwicklungen und die daraus erwachsenden Anforderungen auf diesem Gebiet im Blick zu behalten.

Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung angemessener Verrechnungspreise und bei der erforderlichen Dokumentation von Verrechnungspreissystemen – angefangen von der Erstellung interner Verrechnungspreisrichtlinien bis hin zum Coaching Ihrer mit Verrechnungspreisen und Dokumentationsaufgaben betrauten Mitarbeiter. Für Vergleichsdatenstudien, zur Prozesssteuerung für Dokumentationssysteme und zur Dokumentationserstellung bieten wir Ihnen IT-gestützte Lösungen unserer Partnergesellschaft WTS AG an. (siehe http://www.wts.de/)

Bei Funktionsverlagerungen betreuen wir Sie bei der Analyse, Bewertung, Vertragsgestaltung und der erforderlichen Dokumentation. Bei allen grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen haben wir angrenzende Themen wie Personalentsendungen, Umsatzsteuer und Zölle im Blick. Und selbstverständlich verteidigen wir Ihre bestehenden Systeme bei Außenprüfungen.

Rechtsprechungsübersicht zum Erfordernis einer wirtschaftlichen Tätigkeit für den Vorsteuerabzug

Die Rechtsprechung hat in jüngster Zeit mehrmals bestätigt, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an der Rechnungsadresse nicht erforderlich für den Vorsteuerabzug ist:

  • EuGH 15.11.2017, C-374/16, Geissel, und C-375/16, Butin: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erfordert nicht zwingend die Angabe einer Rechnungsadresse des Leistenden, unter der seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • BFH 21.6.2018, V R 25/15 und V R 28/16: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss eine Anschrift des Leistenden enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist; die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an dieser Adresse ist aber nicht erforderlich.
  • VwGH 25.4.2018, 2018/13/0001: Aufgrund dessen, dass der Leistende an der Rechnungsanschrift nicht auffindbar war, darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Vielmehr hat eine Prüfung der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu erfolgen.

 

 

 

Jahressteuergesetz 2018: Begleitende Kontrolle als alternative zur Außenprüfung

Das Jahressteuergesetz 2018 sieht ab 1.1.2019 die Möglichkeit einer laufenden und begleitenden Kontrolle – als Alternative zur klassischen Ex-post-Außenprüfung – durch die Finanzverwaltung vor. Der wesentliche Vorteil der begleitenden Kontrolle liegt in einer erhöhten Rechts- und Planungssicherheit durch eine zeitnahe Beurteilung und Abklärung steuerlicher Fragestellungen, weil der laufende Kontakt mit der Abgabenbehörde die Außenprüfung ersetzt (und dadurch nachträgliche Steuernachzahlungen im Rahmen von Prüfungsfeststellungen vermieden werden). Damit einhergehend ist keine Konzentration der Unternehmensressourcen auf einen relativ kurzen Zeitraum erforderlich: Kurze und punktuelle Überprüfungsmaßnahmen können individuell vereinbart und zeitnah besprochen werden. Für die begleitende Kontrolle sollen im Wesentlichen die Außenprüfungsorgane (der Großbetriebsprüfung) zuständig sein.

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Jahressteuergesetz 2018: Der neue Auskunftsbescheid

Das Jahressteuergesetz 2018 erweitert den Anwendungsbereich des bindenden Auskunftsbescheidverfahrens („Advance Ruling“) über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhaltes. Derzeit steht das Advance Ruling lediglich für Rechtsfragen im Zusammenhang mit

  • Gruppenbesteuerung (§ 9 Körperschaftsteuergesetz)
  • Umgründungen und
  • Verrechnungspreisthemen

den Abgabepflichtigen offen.

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Umsatzsteuer bei gleichzeitigem Print- und ePaper-Abonnement

In einem für Medienunternehmen bedeutenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (31.8.2017, RV/3100837/2015) entschieden, dass ein Zugang zur Online-Version einer Tageszeitung (ePaper), der Print-Abonnenten unentgeltlich gewährt wird, umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Somit kommt der reduzierte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Eine Aufteilung des Entgelts für das Print-Abonnement ist nicht notwendig.

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Deutsche Missbrauchsvorschrift für Auslandsausschüttungen verstößt gegen Mutter-Tochter-Richtlinie

Der EuGH hat in der Rs Deister Holding AG (C-504/16) und Juhler Holding A/S (C-613/16) die deutsche Bestimmung gem § 50d Abs 3 dEStG als unvereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert.

Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vom Quellensteuerabzug befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere mindestens 10%ige Beteiligung) vorliegen.

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BFG zur Ermittlung der ImmoESt bei einem großen Garten

Zwei Ehepartner sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, welches aus Gebäude, Garten und Pferdstall besteht. Das Grundstück dient dem Ehepaar seit 1992 als Hauptwohnsitz. Im Jahr 2013 veräußern beide ihren Hälfteanteil um insgesamt € 307.000,–. Die gesamte Liegenschaft hat ein Ausmaß von ca. 12.000m2, davon entfallen auf die Wohnfläche 125m2 und den Stall 254m2, der Rest ist Garten mit unterschiedlicher Flächenwidmung „Baufläche“ und „Grünfläche“. Für den gesamten Grundstücksverkauf wurde die Hauptwohnsitzbefreiung iSv § 30 Abs 2 Z 1 EStG geltend gemacht. Laut Finanzverwaltung ist dies nicht zulässig, weil bei größeren Grundstücken der 1.000m2 übersteigende Grundanteil steuerpflichtig ist. Daher lösen der 1.000m2 übersteigende Grund und Boden sowie der Stall Immobilienertragsteuer aus.

Nach der Darstellung verschiedener Berechnungsmöglichkeiten wird als steuerpflichtiger Veräußerungserlös ausgehend vom vorgelegten Gutachten des Beschwerdeführers sowie den Berechnungen des Finanzamtes und des BFG Nach Ansicht des BFG (31.8.2017, RV/7101477/2016) ist der steuerpflichtige Kaufpreisanteil nach der Verhältnismethode zu ermitteln.

Im Ergebnis ist die Veräußerung des Hauses (zugeordneter Anteil am Erlös 49,33%), die Baufläche iHv 125m2 sowie ein Teil des Gartens im Ausmaß von 1.000m2 (zugeordneter Anteil am Erlös insgesamt 2,29%) steuerfrei. Die dem Pferdestall, den Grün- und Restflächen zugeordneten restlichen 48,38% des Veräußerungserlöses von € 307.000,– ergeben eine Bemessungsgrundlage von € 148.524,– für beide Ehepartner. Da Altvermögen (Anschaffung vor dem 31.3.2002) vorliegt, können gem § 30 Abs 4 Z 2 EStG die Anschaffungskosten pauschaliert mit 86% angenommen werden und sind vom Veräußerungserlös abzuziehen. Auf die Differenz ist die ImmoESt iHv 25% (Anmerkung: seit 1.1.2016 beträgt der Steuersatz 30%) zu erheben (effektiv somit 3,5% vom steuerpflichtigen Veräußerungserlös). Dies ergibt letztendlich eine Steuer von € 2.599,– pro Person.