Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO auf zehn Jahre. Die verlängerte Verjährungsfrist muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.
Die Rechtsprechung hat in jüngster Zeit mehrmals bestätigt, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an der Rechnungsadresse nicht erforderlich für den Vorsteuerabzug ist:
EuGH 15.11.2017, C-374/16, Geissel, und C-375/16, Butin: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erfordert nicht zwingend die Angabe einer Rechnungsadresse des Leistenden, unter der seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
BFH 21.6.2018, V R 25/15 und V R 28/16: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss eine Anschrift des Leistenden enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist; die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an dieser Adresse ist aber nicht erforderlich.
VwGH 25.4.2018, 2018/13/0001: Aufgrund dessen, dass der Leistende an der Rechnungsanschrift nicht auffindbar war, darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Vielmehr hat eine Prüfung der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu erfolgen.
Das Jahressteuergesetz 2018 sieht ab 1.1.2019 die Möglichkeit einer laufenden und begleitenden Kontrolle – als Alternative zur klassischen Ex-post-Außenprüfung – durch die Finanzverwaltung vor. Der wesentliche Vorteil der begleitenden Kontrolle liegt in einer erhöhten Rechts- und Planungssicherheit durch eine zeitnahe Beurteilung und Abklärung steuerlicher Fragestellungen, weil der laufende Kontakt mit der Abgabenbehörde die Außenprüfung ersetzt (und dadurch nachträgliche Steuernachzahlungen im Rahmen von Prüfungsfeststellungen vermieden werden). Damit einhergehend ist keine Konzentration der Unternehmensressourcen auf einen relativ kurzen Zeitraum erforderlich: Kurze und punktuelle Überprüfungsmaßnahmen können individuell vereinbart und zeitnah besprochen werden. Für die begleitende Kontrolle sollen im Wesentlichen die Außenprüfungsorgane (der Großbetriebsprüfung) zuständig sein.
Das Jahressteuergesetz 2018 erweitert den Anwendungsbereich des bindenden Auskunftsbescheidverfahrens („Advance Ruling“) über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhaltes. Derzeit steht das Advance Ruling lediglich für Rechtsfragen im Zusammenhang mit
In einem für Medienunternehmen bedeutenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (31.8.2017, RV/3100837/2015) entschieden, dass ein Zugang zur Online-Version einer Tageszeitung (ePaper), der Print-Abonnenten unentgeltlich gewährt wird, umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Somit kommt der reduzierte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Eine Aufteilung des Entgelts für das Print-Abonnement ist nicht notwendig.
Der EuGH hat in der Rs Deister Holding AG (C-504/16) und Juhler Holding A/S (C-613/16) die deutsche Bestimmung gem § 50d Abs 3 dEStG als unvereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert.
Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vom Quellensteuerabzug befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere mindestens 10%ige Beteiligung) vorliegen.
Zwei Ehepartner sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, welches aus Gebäude, Garten und Pferdstall besteht. Das Grundstück dient dem Ehepaar seit 1992 als Hauptwohnsitz. Im Jahr 2013 veräußern beide ihren Hälfteanteil um insgesamt € 307.000,–. Die gesamte Liegenschaft hat ein Ausmaß von ca. 12.000m2, davon entfallen auf die Wohnfläche 125m2 und den Stall 254m2, der Rest ist Garten mit unterschiedlicher Flächenwidmung „Baufläche“ und „Grünfläche“. Für den gesamten Grundstücksverkauf wurde die Hauptwohnsitzbefreiung iSv § 30 Abs 2 Z 1 EStG geltend gemacht. Laut Finanzverwaltung ist dies nicht zulässig, weil bei größeren Grundstücken der 1.000m2 übersteigende Grundanteil steuerpflichtig ist. Daher lösen der 1.000m2 übersteigende Grund und Boden sowie der Stall Immobilienertragsteuer aus.
Nach der Darstellung verschiedener Berechnungsmöglichkeiten wird als steuerpflichtiger Veräußerungserlös ausgehend vom vorgelegten Gutachten des Beschwerdeführers sowie den Berechnungen des Finanzamtes und des BFG Nach Ansicht des BFG (31.8.2017, RV/7101477/2016) ist der steuerpflichtige Kaufpreisanteil nach der Verhältnismethode zu ermitteln.
Im Ergebnis ist die Veräußerung des Hauses (zugeordneter Anteil am Erlös 49,33%), die Baufläche iHv 125m2 sowie ein Teil des Gartens im Ausmaß von 1.000m2 (zugeordneter Anteil am Erlös insgesamt 2,29%) steuerfrei. Die dem Pferdestall, den Grün- und Restflächen zugeordneten restlichen 48,38% des Veräußerungserlöses von € 307.000,– ergeben eine Bemessungsgrundlage von € 148.524,– für beide Ehepartner. Da Altvermögen (Anschaffung vor dem 31.3.2002) vorliegt, können gem § 30 Abs 4 Z 2 EStG die Anschaffungskosten pauschaliert mit 86% angenommen werden und sind vom Veräußerungserlös abzuziehen. Auf die Differenz ist die ImmoESt iHv 25% (Anmerkung: seit 1.1.2016 beträgt der Steuersatz 30%) zu erheben (effektiv somit 3,5% vom steuerpflichtigen Veräußerungserlös). Dies ergibt letztendlich eine Steuer von € 2.599,– pro Person.
Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) näher präzisiert, unter welchen Umständen die Tätigkeit eines inländischen Mitarbeiters an seinem inländischen Wohnsitz im Rahmen eines „Home Office“ für seinen ausländischen Arbeitgeber zum Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte führen kann (EAS 3392).
Am 29.06.2017 hat der österreichische Nationalrat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) beschlossen. Dieses ist Teil der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Gegenstand des WiEReG ist die Schaffung eines nationalen Registers der wirtschaftlichen Eigentümer aller in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgezählten Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zu diesen zählen u.a. OG, KG, GmbH, AG, Privatstiftungen und Vereine, aber auch Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Treuhandschaften sind dabei als trustähnliche Vereinbarungen zu werten.
Kryptowährungen sind synthetisch erzeugte (digitale) Währungen und derzeit einer der größten Trends am Finanzmarkt. Das bekannteste Beispiel für eine Kryptowährung ist Bitcoin. Der Kurs der Digitalwährung Bitcoin ist erst kürzlich wieder auf ein neues Rekordhoch gestiegen. Auch Privatanleger wollen von steigenden Bitcoinkursen profitieren und investieren als Spekulationsobjekt …– oftmals durch Kauf über elektronischen Kauf- und Tauschbörsen – in die digitale Währung.
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional
Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.