Veräußerung eines Grundstücks in Tschechien nach Ablauf der (tschechischen) Spekulationsfrist
Gem Art 13 Abs 1 DBA Ö-Tschechien werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Lagestaat besteuert. Veräußert daher eine in Österreich ansässige Person eine in ihrem Privatvermögen befindliche, in Tschechien gelegene Immobilie, so weist Art 13 Abs 1 DBA Ö-Tschechien das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn Tschechien zu.
Nach Ansicht des BMF (EAS 3383 vom 29.06.2017) gilt dies auch für Fälle in denen eine in Tschechien gelegene Immobilie von in Österreich ansässigen Personen aufgrund des Ablaufs der in Tschechien derzeit für Grundstücke geltenden Spekulationsfrist von fünf Jahren steuerfrei aus ihrem Privatvermögen veräußert werden. Daran vermag auch Art 22 Abs 1 lit c DBA Ö-Tschechien nichts zu ändern, wonach Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Tschechien besteuert werden dürfen, ausnahmsweise dann in Österreich besteuert werden können, wenn Tschechien das Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt. Die Bestimmung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn Tschechien aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens befreit (Qualifikationskonflikt), nicht aber, wenn Tschechien sein durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumtes Besteuerungsrecht wahrnimmt, es jedoch aufgrund der Anwendung von tschechischen innerstaatlichen Recht zu keiner Besteuerung kommt.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der tschechischen Liegenschaft nicht im Wege des Progressionsvorbehalts in Österreich zu berücksichtigen ist, weil Grundstücksveräußerungen in Österreich aufgrund der Flat-Tax iHv 30% keine progressionserhöhende Wirkung entfalten können (Ausnahme: Ausübung der Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs 2 EStG).