Gem Art 13 Abs 1 DBA Ö-Tschechien werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Lagestaat besteuert. Veräußert daher eine in Österreich ansässige Person eine in ihrem Privatvermögen befindliche, in Tschechien gelegene Immobilie, so weist Art 13 Abs 1 DBA Ö-Tschechien das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn Tschechien zu.
Nach Ansicht des BMF (EAS 3383 vom 29.06.2017) gilt dies auch für Fälle in denen eine in Tschechien gelegene Immobilie von in Österreich ansässigen Personen aufgrund des Ablaufs der in Tschechien derzeit für Grundstücke geltenden Spekulationsfrist von fünf Jahren steuerfrei aus ihrem Privatvermögen veräußert werden. Daran vermag auch Art 22 Abs 1 lit c DBA Ö-Tschechien nichts zu ändern, wonach Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Tschechien besteuert werden dürfen, ausnahmsweise dann in Österreich besteuert werden können, wenn Tschechien das Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt. Die Bestimmung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn Tschechien aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens befreit (Qualifikationskonflikt), nicht aber, wenn Tschechien sein durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumtes Besteuerungsrecht wahrnimmt, es jedoch aufgrund der Anwendung von tschechischen innerstaatlichen Recht zu keiner Besteuerung kommt.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der tschechischen Liegenschaft nicht im Wege des Progressionsvorbehalts in Österreich zu berücksichtigen ist, weil Grundstücksveräußerungen in Österreich aufgrund der Flat-Tax iHv 30%keine progressionserhöhende Wirkung entfalten können (Ausnahme: Ausübung der Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs 2 EStG).
Nach dem VwGH (29.03.2017, 2015/15/0004) können ausländische Verluste, die einer GmbH vor Begründung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind (also während sie in Österreich entweder mit einer Betriebsstätte nur beschränkt steuerpflichtig war oder nach innerstaatlichem Recht gar keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt hatte), nicht ab der nachfolgenden Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich als finale Verluste verwertet werden. Der VwGH betont das nationale Recht sehe die Berücksichtigung der Verluste (aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht) nicht vor. Die Verlustberücksichtigung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht (etwa der Niederlassungsfreiheit); der VwGH verweist dabei auf das Urteil des EuGH 17. 12. 2015, C-388/14, Timac Agro, EU:C:2015:829. Da Österreich bei beschränkt steuerpflichtigen Personen Auslandsgewinne (insbesondere Gewinne aus dem Staat ihrer Ansässigkeit) nicht besteuert, braucht Österreich auch Auslandsverluste beschränkt Steuerpflichtiger nicht zu berücksichtigen.
Ein an Prostatakrebs erkrankter unbeschränkt Steuerpflichtiger hat sich in Deutschland bei einem anerkannten Heilpraktiker und Schmerztherapeuten behandeln lassen. In der Arbeitnehmerveranlagung 2013 wurden für die Behandlung EUR 8.197,65 als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) angesetzt. Die Therapie diente der Stärkung des Immunsystems. Das Finanzamt verwehrte den Abzug der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung, weil Kosten einer alternativen Selbsterhaltung ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig seien.
Das Bundesfinanzgericht (06.05.2016, RV/1100626/2014) folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Nach dem BFG sind Kosten für eine alternativmedizinische Behandlung durch einen deutschen Heilpraktiker insoweit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, als diese Kosten medizinisch indiziert sind. Für den BFG steht außer Zweifel, dass bei einer Krebserkrankung die Stärkung des Immunsystems sinnvoll ist. Zudem erfolgte die Behandlung durch eine in Deutschland laut Heilpraktikergesetz zugelassene Person.
Nach zähem Ringen wurde das Gesetz zur Reform der deutschen Erbschaftsteuer am 4. November 2016 beschlossen und trat rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Aufgrund der hohen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuerreform wurden noch vor dem 1 Juli 2016 zahlreiche Unternehmen oder Anteile steuerbegünstigt übertragen („geschenkt“).
In Österreich wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 abgeschafft. Ungeachtet dessen unterliegen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen einer Meldepflicht, wenn entweder der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer einen Wohnsitz in Österreich hat.
Meldepflichtig in Österreich sind Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn „qualifiziertes Vermögen“ zugewendet wird. Als qualifiziertes Vermögen gilt:
Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
Betriebe/Teilbetriebe, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen, oder
Bewegliche körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände.
Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Ausnahmen bestehen, wobei die wichtigsten die beiden Freigrenzen sind:
Erwerbe zwischen nahen Angehörigen (Ehehatten, Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte, etc.) iHv EUR 50.000 pro Jahr, sofern die Summe der gemeinen Werte innerhalb eines Jahres EUR 50.000 nicht übersteigt.
Schenkungen zwischen anderen Personen iHv EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Anders als bei den Erwerben zwischen nahen Angehörigen sind Erwerbe von derselben Person über einen Zeitraum von fünf Jahren nur dann nicht anzeigepflichtig, wenn die Summe dieser Erwerbe den Betrag von EUR 15.000 nicht übersteigt.
Zur Anzeige gleichermaßen verpflichtet sind der Geschenknehmer und Geschenkgeber, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In territorialer Hinsicht tritt die Meldepflicht immer dann ein, wenn auch nur ein an dem Vorgang Beteiligter zum Zeitpunkt des Erwerbes einen Anknüpfungspunkt (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) in Österreich hat (auf die Belegenheit der übergehenden Vermögenswerte kommt es nicht an).Für den Wohnsitzbegriff ist zu beachten, dass Zweitwohnsitze in Österreich iSd Zweitwohnsitz-VO ebenso unter die Meldeverpflichtung fallen. Daher kann bereits eine nur für einige Wochen im Jahr genutzte Ferienimmobilie in Österreich die Meldepflicht auslösen. Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb auf elektronischem Wege zu erfolgen. Problematisch dabei ist, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht bei Entdeckung zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Wer es vorsätzlich unterlässt einen anzeigepflichtigen Vorgang anzuzeigen, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Meldepflicht in Österreich für Schenkungen bereits dann eintritt, wenn entweder Geschenkgeber oder Geschenknehmer einen Wohnsitz (Zweitwohnsitz ist ausreichend!) in Österreich haben. Die anzeigepflichtigen Personen sind auch aus finanzstrafrechtlicher Sicht zur Anzeige verpflichtet. Eine unterlassene Schenkungsmeldung kann bei Entdeckung empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Durch eine Selbstanzeige (Offenlegung) sowie Nachholung der Meldung kann eine unterlassene Anzeige saniert werden. Allerdings tritt die Straffreiheit einer Selbstanzeige nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist (= drei Monate) erstattet wird.
Vorgriff auf den Urlaub muss vertraglich vereinbart werden; ansonsten kann der Arbeitgeber nicht „automatisch“ mit künftigem Urlaubsanspruch aufrechnen!
Das OGH-Urteil vom 29.01.2015, 9 ObA135/14i, gab einer Arbeitnehmerin Recht, welche mit ihrem Arbeitgeber über den Verbrauch ihres Urlaubsanspruches in Streit kam.
Wegen eines längeren Krankenstandes wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber gekündigt; anlässlich der Endabrechnung des Gehaltes hat der Arbeitgeber den im ersten Arbeitsjahr zu viel konsumierten Urlaub angerechnet und den noch offenen Urlaubsanspruch mit dem Urlaubsvorgriff aufgerechnet. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht; der Arbeitgeber behauptete, dass die Forderung nach voller Auszahlung des Urlaubsanspruches (ohne Anrechnung. des Urlaubsvorgriffes) sittenwidrig sei.
Letztlich gab der OGH der Arbeitnehmerin Recht. Grundsätzlich sei ein Urlaubsvorgriff zwar zulässig; diesbezüglich bedürfe es aber einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Urlaubsgesetz sieht zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruches auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von zu viel verbrauchten Urlaubstagen. Laut OGH sei es im Ergebnis nicht zulässig, ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs zu berücksichtigen; die Beweislast trifft den Arbeitgeber.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Urlaubsgesetz als Urlaubsjahr grundsätzlich das Arbeitsjahr (und nicht das Kalenderjahr) vorsieht.
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